Satzung des Katholischen Hub für Innovation und Medien

Stand: Mai 2020

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

§ 1

1.      Der Verein führt den Namen „Katholischer Hub für Innovation und Medien e.V.”. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung.

2.      Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

3.      Der Sitz des Vereins ist Bonn.

4.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

II. Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 2

1.      Zweck und Aufgaben des Vereins sind die Förderung der Religion und die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Zweck und Aufgaben schließen ein:

†  Förderung der Katholischen Publizistik und die Beschäftigung mit Medienfragen,

†  Förderung der Ausbildung und Fortbildung junger katholischer Medienschaffender,

†  Herausgabe von Stellungnahmen zu aktuellen kirchlichen- und gesellschaftspolitischen Fragen im Bereich der Medien,

†  eine aufgabengemäße Öffentlichkeitsarbeit, auch in Verbindung mit kirchlichen wie außerkirchlichen Institutionen, die sich mit Presse- und Medienfragen befassen,

†  innovative und mediale Projekte im kirchlichen und gesellschaftlichen Kontext,

†  der Vereinszweck wird auch erreicht durch die Abhaltung von Vorträgen und Veranstaltungen.

2.      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verwirklichung der Zwecke und Aufgaben des Vereins dienen die Mitgliederbeiträge, Spenden und Förderungsmittel in Geld- und Sachwerten und Erlöse aus einschlägigen Veranstaltungen.

 

III. Gemeinnützigkeit

§ 3

1.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

2.      Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit Ausnahme des Ersatzes der Selbstkosten.

3.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

IV. Mitglieder des Vereins

§ 4

1.      Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

2.      Mitglieder können nur natürliche und juristische Personen sein, die die Zielsetzung des Vereins bejahen.

3.      Über Aufnahmeanträge, die an die Geschäftsstelle zu richten sind, entscheidet der Vorstand.

4.      Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

5.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen Person, durch Auflösung der juristischen Person, mit dem Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit dem Ausschluss aus dem Verein oder mit der Auflösung des Vereins.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Eine Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

6.      Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu; bis zu dieser Versammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend.

 

§ 5

1.        Die Mitglieder sind verpflichtet, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

2.        Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Rechte des Mitglieds ruhen bei Beitragsrückstand.

3.        Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der Rechte, die der Mitgliederversammlung zukommen.
Juristische Personen werden in der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied ihres Leitungsorgans vertreten.

 

§ 6

1.        Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der grundsätzlich ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann auf Beschluss des Vorstands eine Vergütung gezahlt werden. Hierfür dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen vorgesehen werden.

2.        Für Auslagen, die einem Vereinsmitglied im Interesse des Vereins entstehen, erhält das Mitglied auf Einzelnachweis Auslagenersatz, sofern die Auslage vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schatzmeister genehmigt wurden. Der Anspruch auf Auslagenersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

V. Organe des Vereins

§ 7

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, das Kuratorium, der Vorstand.

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit.

2.      Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie bestellt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

3.      Der Mitgliederversammlung obliegen die Regelung der Mitgliedsbeiträge, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Tätigkeitsberichtes, die Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung und des Voranschlages sowie die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 9

1.        Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Hierzu wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Tagung schriftlich eingeladen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann mit der in Satz 2 genannten Frist auch per E-Mail erfolgen.

2.        Eine Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn der Vereinszweck dies erfordert, der Vorstand mit Mehrheit oder 10 % der Mitglieder dies fordern.

3.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Ihre Ergebnisse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll Mitgliederversammlung kann auch elektronisch geführt und versendet werden.

 

§ 10

Das Kuratorium

1.      Das Kuratorium berät den Vorstand. Darüber hinaus unterstützt er den Verein bei Aktivitäten und Projekten.

2.      Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium und im Vorstand ist ausgeschlossen. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums endet mit der Amtsperiode der Mitglieder des gewählten Vorstands.

3.      Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

 

§ 11

Der Vorstand

1.        Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Finanzvorstand und bis zu vier Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

2.        Vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.        Für jedes Vorstandsamt findet ein eigener Wahlgang statt.

4.        Liegt für ein Vorstandsamt nur ein Wahlvorschlag vor, ist geheim zu wählen, wenn ein wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt. Liegen für ein Vorstandsamt mehrere Wahlvorschläge vor, ist geheim zu wählen.

5.        Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.

6.        Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

7.        Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

8.        Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

9.        Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

 

§ 12

1.        Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Finanzvorstand sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB; jeder ist allein vertretungsberechtigt.

2.        Die Vertretungsvollmacht des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Finanzvorstands wird insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 1.000 Euro für den Einzelfall verpflichten, unter dem Namen des Vereins zusätzlich von einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unterzeichnet werden müssen. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

3.        Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

4.        Der Finanzvorstand führt über die Kassengeschäfte eine einfache Buchführung. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die eingehenden Gelder und tätigt die notwendigen Ausgaben.

5.        Die Sitzungen des Vorstandes leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Über die Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle sind elektronisch zu speichern. Beschlüsse kann der Vorstand auch im elektronischen Umlaufverfahren fassen, sofern alle Vorstandsmitglieder dazu ihr Einverständnis erklären. Die im elektronischen Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind elektronisch zu speichern.

6.        Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.

7.        Der Vorstand kann beschließen, einzelne Aufgaben nach seinen Vorgaben durch angestellte Mitarbeiter des Vereins oder durch externe Dienstleister ausführen zu lassen.

8.        Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

VI. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§ 13

1.        Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

2.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Erzbischof von Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die im Sinne des Vereinszwecks sind.

 

§ 14

Der Vorstand ist bevollmächtigt, durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen zu ergänzen oder zu ändern, falls diese vom Vereinsregister für die Eintragung der Satzungsänderung oder vom Finanzamt zur Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte jedoch nur, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über die Satzungsänderung ausdrücklich eine solche Vollmacht erteilt.

 

V. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung

§ 15

1.      Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Bonn, Deutschland.

2.      Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.